2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Beschwerdeführern 1+2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1+2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.