Ferner bleibt festzuhalten, dass den Beschuldigten 1+2 kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist: Erstens haben sie sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Zweitens haben sie – mit Blick auf das genutzte Papier bzw. dessen Layout – ihre Stellungnahmen, in welchem sie einzig auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen, während des Dienstes verfasst. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.