Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschuldigten 3 unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese Entschädigung wird praxisgemäss mittels Pauschale ausgerichtet, weil Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat. Ferner bleibt festzuhalten, dass den Beschuldigten 1+2 kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist: