8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1+2 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 und 418 Abs. 2 StPO). Der obsiegende Beschuldigte 3 hat zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.