In der Nichteinstellung eines rechtmässig eröffneten Strafverfahrens liegt demgegenüber kein Missbrauch der Amtsgewalt, soweit keine Zwangsmassnahmen damit verbunden sind. Dasselbe gilt unter diesen Umständen beim Liegenlassen von Dossiers durch den Staatsanwalt und beim Nichtanzeigen von wahrgenommen Straftaten durch Personen, die eine Garantenpflicht innehaben). Fernerhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs, welcher gegen die Beschuldigten 1 und 2 im Zentrum steht, um ein Offizialdelikt handelt. Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt und setzen keinen Strafantrag einer Partei voraus.