Das dem Beschuldigten 3 vorgeworfene Verhalten erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch deshalb offensichtlich nicht, weil dem Beschuldigten 3 – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers 2 – gerade keine Anwendung von Zwang vorgeworfen werden kann. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in aller Regel nicht möglich, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Garantenpflicht besteht (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 312 StGB: In der Nichteinstellung eines rechtmässig eröffneten Strafverfahrens liegt demgegenüber kein Missbrauch der Amtsgewalt, soweit keine Zwangsmassnahmen damit verbunden sind.