Betreffend den Beschuldigten 3 erhoben die Beschwerdeführer ebenso den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft verneinte indes hinsichtlich dieser Vorwürfe das Vorhandensein eines Anfangsverdachts für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Dies zu Recht, da der Beschuldigte 3 davon ausgehen durfte, dass der bereits mit der Angelegenheit betraute Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern im Zuge der Beschwerdebehandlung ein mutmasslich strafbares Verhalten der Beschuldigten 1+2 anzeigen müsste und würde.