141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Selbst wenn die fragliche Broschüre für den Beschwerdeführer 1 einen grossen emotionalen Wert gehabt haben sollte, so ist dennoch nicht ersichtlich oder auch nur glaubhaft gemacht, inwiefern ihm durch die Sicherstellung ein erheblicher Nachteil entstanden sein sollte. Der Tatbestand der Sachentziehung ist damit offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. 4.5.4 Betreffend den Beschuldigten 3 erhoben die Beschwerdeführer ebenso den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.