Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist in der Sicherstellung jedenfalls klar nicht zu erkennen. Des Weiteren wurde die entsprechende Quittung dem Beschwerdeführer 1 am 12. Oktober 2019 per Post zugesandt. Dieser hat sie also wenige Tage nach der Kontrolle erhalten. Auch wenn dies nicht derart zeitnah geschehen ist, wie es wohl möglich gewesen wäre, liegt darin eindeutig kein Amtsmissbrauch begründet. 4.5.3 Einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.