7 ten 1+2 sie zur weiteren Prüfung des Inhalts sicherstellten (vgl. Art. 40 ff. PolG). Dass die Broschüre aus Deutschland stammte, war zwar wahrscheinlich durchaus rasch zu erkennen. Dies lässt sie jedoch nicht sofort und ohne Weiteres als unerheblich erscheinen, wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen wollen. Die Sicherstellung der Broschüre war gestützt auf das Polizeigesetz folglich erlaubt. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist in der Sicherstellung jedenfalls klar nicht zu erkennen.