Ausführungen zum Strafprozessrecht sind in diesem Kontext nicht einschlägig. Solange kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, richtet sich die Tätigkeit der Polizei nach allgemeinem Polizeirecht (vgl. BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 71). Mithin gehen auch die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Sicherstellung des Flugblatts «Rote Flora» an der Sache vorbei. Bei der fraglichen Sicherstellung handelt es sich nicht um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 ff. StPO, welche sowieso nur von der Staatsanwaltschaft verfügt werden könnte.