Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen unrechtmässigen Vor- oder Nachteil die Beschuldigten 1+2 mit der fraglichen Anhaltung angestrebt haben sollten. Ihr Verhalten war in Anbetracht der Umstände gestützt auf Art. 27 PolG klar erlaubt (und geboten) (vgl. Schreiben des Kommandant- Stellvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019: Während unserer Patrouillentätigkeit stellten wir fest, dass auf Höhe Bundesgasse 38 bei der Bushaltestelle zwei unbekannte männliche Personen ein Transparent montierten (Zusammenhang mit der Militär Aktion der Türkei in Syrien). Bei unserem Erblicken wurde das Transparent sofort wieder entfernt.