4.5 4.5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf deren umfassenden und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Darüber hinaus ist in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: 4.5.2 In der am 8. Oktober 2019 erfolgten nächtlichen Kontrolle des Beschwerdeführers 1 durch die Beschuldigten 1+2 ist eindeutig kein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen unrechtmässigen Vor- oder Nachteil die Beschuldigten 1+2 mit der fraglichen Anhaltung angestrebt haben sollten.