(Vorgesetzter) genommen. Danach sei er mit dem Beschwerdeführer 2 so verblieben, dass er sich bei Herrn H.________ melden und er die Anzeige noch einmal beim Beschuldigten 3 aufgeben könne, sollte er mit dem Ausgang des Gesprächs mit Herrn H.________ nicht zufrieden sein. Der Beschuldigte 3 sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der hängigen Beschwerde beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern keine Anzeige aufzugeben sei und dass dies nach Rücksprache des Beschwerdeführers 2 mit Herrn H.________ ggf. nachgeholt werden könne.