6 4.4 Der Beschuldigte 3 lässt ausführen was folgt: Da er keine Handlung vorgenommen habe, sei der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Sollte der objektive Tatbestand dennoch als erfüllt betrachtet werden, sei anzumerken, dass ein Vorsatz entfalle, wenn der Amtsträger im Glauben handle, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Verweis auf HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte 3 habe nach der Anhörung des Beschwerdeführers 2 Rücksprache mit Herrn H.________ (Vorgesetzter) genommen.