Die Beschlagnahmung ohne Quittung sei zudem illegal gewesen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Kern vor, in der Kontrolle des Beschwerdeführers 1 durch die Beschuldigten 1+2 sei kein Amtsmissbrauch zu erkennen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 durch die Sicherstellung der Broschüre ein erheblicher Nachteil erwachsen sein sollte. Der Tatbestand der Sachentziehung sei nicht erfüllt. Das dem Beschuldigten 3 vorgeworfene Verhalten erfülle dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht, da ihm gerade keine Anwendung von Zwang vorgeworfen werde.