Dabei wäre ihnen aufgefallen, dass es sich um ein ausländisches Druckerzeugnis handle, das nicht die Schweiz betreffe. Die KESB habe im Übrigen trotz Gefährdungsmeldungen keine Vernachlässigung der Fürsorgepflichten festgestellt. Moralisierende und tendenziöse Bemerkungen – wie diejenigen zur Uhrzeit und zum Alter – gehörten nicht in eine solche Argumentation und begründeten für sich ebenso nicht das Anhalten mit Identitätsfeststellung.