Die in Art. 27 Abs. 2 PolG formulierte Zulässigkeit der Durchsuchung der Effekten widerspreche Art. 249 StPO. Dort werde die Zulässigkeit der Durchsuchung von Effekten auf Fälle beschränkt, in denen «zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände [...] gefunden werden können». Die Staatsanwaltschaft habe keinen Bezug auf Art. 249 StPO genommen. Ein vom Gesetzgeber gewollt nicht zu ahndender Versuch einer Übertretung gefährde weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung. Es habe keine Rechtsgrundlage für die Anhaltung und Identitätsfeststellung vorgelegen.