BSG 551.1) seien Anhaltungen und Identitätsfeststellungen erlaubt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliege. Abs. 2 auferlege es kontrollierten Personen, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen. Allerdings gelte kantonales Recht nur unter dem Vorbehalt, dass der Bund nicht legislatorisch aktiv gewesen sei. Die in Art. 27 Abs. 2 PolG formulierte Zulässigkeit der Durchsuchung der Effekten widerspreche Art.