Aus der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft bis am 26. Februar 2020 Zeit für die Nichtanhandnahme und dann bis zum 26. März 2020 Zeit für die Überprüfung gelassen habe, zeige sich, dass die Frist für eine Strafanzeige bis zum Erlass eines Entscheides abgelaufen gewesen wäre. Dem Beschuldigten 3 sei es darum gegangen, die Frist verstreichen zu lassen, damit keine Anzeige mehr möglich wäre. Gemäss Art. 27 Abs. 1 f. des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) seien Anhaltungen und Identitätsfeststellungen erlaubt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliege.