Die Broschüre möge einen «Aktionsplan der linken Szene» enthalten haben, könne jedoch nicht als Beweismittel in Frage kommen. Dass sie beschlagnahmt worden sei, werfe ein Licht auf die ideologische Einstellung der Polizei. Auch Polizisten dürfe man Geographiekenntnisse zuschreiben, d.h. sie wüssten oder müssten wissen, dass sich Hamburg in Deutschland befinde. Die Broschüre sei i.S.v. Art. 141 StGB entwendet worden. Die Broschüre habe aufgrund ihrer Herkunft einen hohen emotionalen, wenn auch keinen geldmässigen Wert für den Beschwerdeführer 1.