4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, falls eine Straftat vorliege, handle es sich um die illegale Beschlagnahmung der «Broschüre Rote Flora». Art. 249 Abs. 1 StPO beschränke Beschlagnahmungen auf Beweismittel. Zudem sei die Beschlagnahme ohne die vom Beschwerdeführer 1 geforderte Herausgabe einer Quittung erfolgt. Die Rote Flora befinde sich in Hamburg und damit nicht im territorialen Geltungsbereich von Schweizer Recht (Art. 3 Abs. StGB). Die Broschüre möge einen «Aktionsplan der linken Szene» enthalten haben, könne jedoch nicht als Beweismittel in Frage kommen.