Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Kein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der auch eine Vorteils- beziehungsweise Benachteiligungsabsicht mitumfassen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art 312 StGB).