Ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) setzt voraus, dass ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. «Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht» (TRECH- SEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 312 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen.