___ und B.________ weder massgeblich behindert noch „gänzlich" verhindert. Es fehlt also in objektiver Hinsicht am tatbestandsmässigen Begünstigungserfolg. C.________ hat solches (subjektiv) auch nicht beabsichtigt. Ihm war bekannt, dass der Anzeiger dem Rechtsdienst den Vorfall gemeldet hatte und dass der Rechtsdienst zur Anzeige verpflichtet ist. Somit war ihm klar, dass die Strafverfolgung (ohne sein Zutun) eingeleitet werden würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein anderer Mitarbeitender der Kantonspolizei Bern die Anzeige noch am gleichen Vormittag trotzdem entgegengenommen hat. […] Deshalb wird das Verfahren gegen C.________ […] nicht an die Hand genommen.