__ entgegenzunehmen, sondern weil der Anzeiger bereits vor seinem Vorsprechen auf der Bahnhofwache am 11. Oktober 2019 (mit Mail vom 10 Oktober 2019 an den Rechtsdienst) den Beschwerdeweg bestritten hatte. Der Rechtsdienst unterliegt bei strafbarem Verhalten von Mitarbeitenden der Kantonspolizei ebenfalls der Anzeigepflicht. C.________ durfte also davon ausgehen, dass der bereits mit der Sache befasste Rechtsdienst im Zuge der Beschwerdebehandlung ein mutmasslich strafbares Verhalten von A.________ und B.________ anzeigen […] würde. Er hat damit die Strafverfolgung gegen A.________ und B.________ weder massgeblich behindert noch „gänzlich" verhindert.