Der Anzeiger bemängelt, dass seinem Sohn, E.________, trotz entsprechendem Verlangen eine Quittung bezüglich der sichergestellten Broschüre verwehrt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Quittung E.________ am 12. Oktober 2019 per Post zugesandt wurde. E.________ hat diese also wenige Tage nach der Kontrolle erhalten. Auch wenn dies nicht so zeitnah geschah, wie es aufgrund der Umstände möglich gewesen wäre, liegt darin noch kein Amtsmissbrauch begründet. Demnach bestehen keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten […]. Hinsichtlich C.________: Ein Amtsmissbrauch kann im Verhalten von C._____