__ und mit Blick auf den Umstand, dass E.________ […] als 14-jähriger an einem Wochentag nach Mitternacht eher zu Hause als in der Innenstadt vermutet werden müsste, lässt nichts an der Rechtmässigkeit der Personenkontrolle zweifeln. Das Polizeigesetz stipuliert keine Verpflichtung der Polizei, kontrollierte Personen über den Grund der Kontrolle zu informieren, auch wenn dies den üblichen Gepflogenheiten entsprechen dürfte. Es kann somit offen bleiben, ob die kontrollierenden Botschaftsschützer eine solche Mitteilung, wie vom Anzeiger behauptet, unterlassen haben […]. Der Anzeiger bemängelt, dass seinem Sohn, E.______