Jedenfalls liegen keine Hinweise darauf vor, dass E.________ und sein Begleiter anlässlich der Kontrolle irgendwelcher begangener Straftaten (Art. 2 PolG) verdächtigt worden wären. Die Kantonspolizei ist befugt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Personen zu kontrollieren und ihre Identität festzustellen (Art. 27 Abs. 1 PolG). Angesichts der vorgängigen Beobachtungen der Botschaftsschützer A.________ und B.________ und mit Blick auf den Umstand, dass E.________ […] als 14-jähriger an einem Wochentag nach Mitternacht eher zu Hause als in der Innenstadt vermutet werden müsste, lässt nichts an der Rechtmässigkeit der Personenkontrolle zweifeln.