Angesichts der […] Vorwürfe ist an den Tatbestand des Amtsmissbrauchs sowie bezüglich C.________ zusätzlich an Begünstigung zu denken. […] Hinsichtlich A.________ und B.________: Die Kontrolle von E.________ (und G.________) am 8. Oktober 2019 durch die Patrouille des Botschaftsschutzes erfolgte zweifelsohne gestützt auf polizeilichen Auftrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 1 Abs. 1 Bst a PolG). Jedenfalls liegen keine Hinweise darauf vor, dass E.________ und sein Begleiter anlässlich der Kontrolle irgendwelcher begangener Straftaten (Art. 2 PolG) verdächtigt worden wären.