2 gung Individualrechtsgüter mitgeschützt werden (vgl. z.B. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 422 vom 29. Januar 2018, E. 3.3 m.H.). Die Beschwerdeführer 1+2 sind somit in Bezug auf die angebliche Begünstigung nicht beschwerdelegitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1+2 indessen gegeben. In diesen Punkten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.