BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführer 1+2 durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO): Die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte werden durch vorinstanzliche Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung festgelegt.