Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 188+189 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ gesetzlich v.d. F.________ Strafkläger 1/Beschwerdeführer 1 F.________ Strafkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das StGB (evtl. Amtsmissbrauch, Sachentziehung und Begünstigung) Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 27. Februar 2020 (BA 19 592/593/594) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) nicht an die Hand. Dagegen erhoben E.________ und F.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1+2) am 27. April 2020 (Eingang Staatsanwaltschaft: 28. April 2020; Eingang Beschwerdekammer: 29. April 2020) mit gemeinsamer Eingabe Be- schwerde und beantragten die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschul- digten 1-3 sowie deren Verurteilung. In ihren Stellungnahmen vom 8. bzw. vom 11. Mai 2020 verwiesen die Beschuldigten 1+2 auf den Entscheid der Staatsan- waltschaft. Am 22. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3, neu vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte am 5. Juni 2020, die Beschwerde sei, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Innert Frist reichten die Beschwerdeführer 1+2 keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführer 1+2 durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO): Die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte werden durch vorinstanz- liche Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung festgelegt. Ge- genstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Er- weiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwer- deverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390, m.w.H.). Soweit die Be- schwerdeführer 1+2 in der Beschwerdeschrift ein Vorgehen gegen die Staatsan- waltschaft fordern, ist darauf mithin nicht einzugehen. Die Strafnorm der Begünstigung (Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, also ein kollekti- ves Interesse (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 305 StPO). Ein Einzelner ist nur dann «geschädigt», wenn er unmittel- bar durch die tatbestandsmässige Handlung in seinen Rechten verletzt wird. Diese unmittelbare Verletzung ist bezüglich der Begünstigung regelmässig nicht gegeben, da der Betroffene vielmehr durch die Straftat selbst und nicht durch das Entziehen der Verfolgung oder Sanktionierung geschädigt wurde. Zudem wird weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass bei der Begünsti- 2 gung Individualrechtsgüter mitgeschützt werden (vgl. z.B. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 422 vom 29. Januar 2018, E. 3.3 m.H.). Die Be- schwerdeführer 1+2 sind somit in Bezug auf die angebliche Begünstigung nicht be- schwerdelegitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1+2 indessen gegeben. In diesen Punkten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Berichtsrapport vom 11. Oktober 2019 informierte die Kantonspolizei Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, über die Anzeige von F.________ gegen zwei Mitarbei- tende des Botschaftsschutzes und einen Polizisten der Kantonspolizei Bern. Mit Datum vom 4. No- vember 2019 wurde die Behandlung dieser Anzeige durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, übernommen. Aus dem Berichtsrapport vom 11. Oktober 2019 lassen sich fol- gende Vorwürfe von F.________ […] entnehmen: Am Dienstag, 8. Oktober 2019, kurz nach Mitter- nacht, sei E.________, der zur Ereigniszeit 14 Jahre alte Sohn des Anzeigers, durch eine Patrouille des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern (A.________ und B.________) im Bereich des Hir- schengrabens in Bern einer Personenkontrolle unterzogen worden. Die Botschaftsschützer hätten in den Effekten von E.________ eine Broschüre gefunden und sichergestellt. Sie hätten E.________ den Grund für die Kontrolle nicht bekanntgegeben und ihm eine Quittung für die sichergestellte Bro- schüre verweigert, obschon er eine solche verlangt habe. Gestützt auf den Vorfall habe sich F.________ beim Kommando der Kantonspolizei Bern beschwert. Am 11. Oktober 2019 habe sich F.________ auf die Bahnhofwache der Kantonspolizei Bern begeben, um die an der Kontrolle vom 8. Oktober 2019 beteiligten Botschaftsschützer wegen ihres Verhaltens zur Anzeige zu bringen. F.________ Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt noch hängig gewesen. Der Polizist auf der Bahn- hofwache (C.________) habe F.________ angehört, verschiedene Abklärungen getätigt und mit sei- nem Vorgesetzten Rücksprache genommen. Schliesslich habe er die Entgegennahme der Anzeige mit der Begründung verweigert, F.________ solle doch zuerst die Antwort auf die Beschwerde abwar- ten. F.________ habe sich danach mit dem Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern in Verbindung ge- setzt und sei wenig später auf der Polizeiwache am Waisenhausplatz erschienen. Dort wurde die An- zeige am 11. Oktober 2019 um 11.40 Uhr entgegengenommen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft […] beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend Rechtsdienst), ob diesem der in der Anzeige geschilderte Vorfall bekannt […] sei. Aus der Antwort des Rechtsdienstes […] ergibt sich, dass dort der Vorfall bekannt ist. Der Anzeiger hatte sich bei der Kantonspolizei Bern gleich mit mehreren Mails (am 10., 11. und 17. Oktober 2019) beschwert. Dem Anzeiger war mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 der Empfang der Beschwerden quittiert worden. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass die Kantonspolizei Bern, angesichts der Anzeigen gegen drei ihrer Mitarbeitenden, die durch die Staatsanwaltschaft beurteilt werden würden, sich vor dem Ab- schluss des Strafverfahrens nicht zu den Beschwerden äussern könne. Aus dem Antwortschreiben des Rechtdienstes vom 20. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft […] lassen sich zusätzliche, dem Polizeijournal entstammende Hinweise auf den Kontext der gerügten Kontrolle entnehmen: Zwei unbekannte männliche Personen waren in Bern, Höhe Bundesgasse 38, bei der Bushaltestelle, dabei, ein Transparent (Zusammenhang mit der Militäraktion der Türkei in Syrien) zu entrollen. Beim Erbli- cken der Polizeipatrouille entfernten sie dieses wieder und verliessen die Örtlichkeit. Die beiden konn- ten in der Folge in der Wallgasse […] angehalten werden. Es handelte sich um G.________ und 3 E.________. Beide verweigerten die Aussage zu ihrer Aktion. E.________ verhielt sich während der Kontrolle unkooperativ und aufmüpfig. Bei ihm konnten die kontrollierenden Botschaftsschützer eine Broschüre bezüglich „30 Jahre rote Flora" mit einem Aktionsplan der linken Szene sicherstellen. Dem Auszug aus dem Polizeijournal vom 12. Oktober 2019 ist schliesslich zu entnehmen, dass A.________ […] E.________ an diesem Tag eine Quittung für die Sicherstellung des Transparents und der Broschüre per Post zugesandt hatte. […] Angesichts der […] Vorwürfe ist an den Tatbestand des Amtsmissbrauchs sowie bezüglich C.________ zusätzlich an Begünstigung zu denken. […] Hinsichtlich A.________ und B.________: Die Kontrolle von E.________ (und G.________) am 8. Oktober 2019 durch die Patrouille des Bot- schaftsschutzes erfolgte zweifelsohne gestützt auf polizeilichen Auftrag zur Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 1 Abs. 1 Bst a PolG). Jedenfalls liegen keine Hinweise darauf vor, dass E.________ und sein Begleiter anlässlich der Kontrolle irgendwelcher begangener Strafta- ten (Art. 2 PolG) verdächtigt worden wären. Die Kantonspolizei ist befugt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Personen zu kontrollieren und ihre Identität festzustellen (Art. 27 Abs. 1 PolG). Angesichts der vorgängigen Beobachtungen der Botschaftsschützer A.________ und B.________ und mit Blick auf den Umstand, dass E.________ […] als 14-jähriger an einem Wochentag nach Mitternacht eher zu Hause als in der Innenstadt vermutet werden müsste, lässt nichts an der Rechtmässigkeit der Per- sonenkontrolle zweifeln. Das Polizeigesetz stipuliert keine Verpflichtung der Polizei, kontrollierte Per- sonen über den Grund der Kontrolle zu informieren, auch wenn dies den üblichen Gepflogenheiten entsprechen dürfte. Es kann somit offen bleiben, ob die kontrollierenden Botschaftsschützer eine sol- che Mitteilung, wie vom Anzeiger behauptet, unterlassen haben […]. Der Anzeiger bemängelt, dass seinem Sohn, E.________, trotz entsprechendem Verlangen eine Quittung bezüglich der sicherge- stellten Broschüre verwehrt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Quittung E.________ am 12. Oktober 2019 per Post zugesandt wurde. E.________ hat diese also wenige Tage nach der Kontrolle erhalten. Auch wenn dies nicht so zeitnah geschah, wie es aufgrund der Umstände möglich gewesen wäre, liegt darin noch kein Amtsmissbrauch begründet. Demnach bestehen keinerlei Hin- weise auf ein strafbares Verhalten […]. Hinsichtlich C.________: Ein Amtsmissbrauch kann im Ver- halten von C.________ nicht gesehen werden, weil dieser eben nicht gehandelt hat, anstatt dies, wie vom Anzeiger gewünscht, zu tun. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Polizei, Anzeigen entgegenzu- nehmen. Für Opportunitätsüberlegungen auf der Ebene der Polizei besteht nur wenig Raum. C.________ unterliess es jedoch nicht aus Opportunitätsgründen, die Anzeige von F.________ ent- gegenzunehmen, sondern weil der Anzeiger bereits vor seinem Vorsprechen auf der Bahnhofwache am 11. Oktober 2019 (mit Mail vom 10 Oktober 2019 an den Rechtsdienst) den Beschwerdeweg be- stritten hatte. Der Rechtsdienst unterliegt bei strafbarem Verhalten von Mitarbeitenden der Kantons- polizei ebenfalls der Anzeigepflicht. C.________ durfte also davon ausgehen, dass der bereits mit der Sache befasste Rechtsdienst im Zuge der Beschwerdebehandlung ein mutmasslich strafbares Ver- halten von A.________ und B.________ anzeigen […] würde. Er hat damit die Strafverfolgung gegen A.________ und B.________ weder massgeblich behindert noch „gänzlich" verhindert. Es fehlt also in objektiver Hinsicht am tatbestandsmässigen Begünstigungserfolg. C.________ hat solches (subjektiv) auch nicht beabsichtigt. Ihm war bekannt, dass der Anzeiger dem Rechtsdienst den Vorfall gemeldet hatte und dass der Rechtsdienst zur Anzeige verpflichtet ist. Somit war ihm klar, dass die Strafverfol- gung (ohne sein Zutun) eingeleitet werden würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein anderer Mitarbeitender der Kantonspolizei Bern die Anzeige noch am gleichen Vormittag trotzdem entgegengenommen hat. […] Deshalb wird das Verfahren gegen C.________ […] nicht an die Hand genommen. 4 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) setzt voraus, dass ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. «Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht» (TRECH- SEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 312 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der un- bestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsge- walt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Kein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vor- satz erforderlich, der auch eine Vorteils- beziehungsweise Benachteiligungsabsicht mitumfassen muss (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art 312 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch ei- nen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 141 StGB; Sachentziehung). 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, falls eine Straftat vorliege, handle es sich um die illegale Beschlagnahmung der «Broschüre Rote Flora». Art. 249 Abs. 1 StPO beschränke Beschlagnahmungen auf Beweismittel. Zudem sei die Beschlag- nahme ohne die vom Beschwerdeführer 1 geforderte Herausgabe einer Quittung erfolgt. Die Rote Flora befinde sich in Hamburg und damit nicht im territorialen Gel- tungsbereich von Schweizer Recht (Art. 3 Abs. StGB). Die Broschüre möge einen «Aktionsplan der linken Szene» enthalten haben, könne jedoch nicht als Beweis- mittel in Frage kommen. Dass sie beschlagnahmt worden sei, werfe ein Licht auf die ideologische Einstellung der Polizei. Auch Polizisten dürfe man Geographie- kenntnisse zuschreiben, d.h. sie wüssten oder müssten wissen, dass sich Hamburg in Deutschland befinde. Die Broschüre sei i.S.v. Art. 141 StGB entwendet worden. Die Broschüre habe aufgrund ihrer Herkunft einen hohen emotionalen, wenn auch keinen geldmässigen Wert für den Beschwerdeführer 1. Die reichlich verspätete Ausstellung einer Quittung mit Angabe, dass dies rechtens sei, erinnere an einen Dieb, der sich gewahr werde, dass man gegen ihn ermittle und das Diebesgut zurück gebe in der Annahme, dass er so straffrei ausgehen werde. Der Beschuldig- te 3 hätte die Anzeige entgegennehmen und es Fachleuten überlassen müssen, deren Zulässigkeit zu prüfen. Eine Person, die eine Anzeige einreichen wolle, ab- zuweisen, stelle einen Zwang dar. Sie werde faktisch gezwungen, auf die Anzeige 5 zu verzichten. Wäre der Beschuldigte 3 (aufgrund seiner Garantenstellung) als auskunftgebender Polizist als vertrauenswürdig angesehen worden, hätte die An- zeige nicht mehr eingereicht werden können. Aus der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft bis am 26. Februar 2020 Zeit für die Nichtanhandnahme und dann bis zum 26. März 2020 Zeit für die Überprüfung gelassen habe, zeige sich, dass die Frist für eine Strafanzeige bis zum Erlass eines Entscheides abgelaufen gewesen wäre. Dem Beschuldigten 3 sei es darum gegangen, die Frist verstrei- chen zu lassen, damit keine Anzeige mehr möglich wäre. Gemäss Art. 27 Abs. 1 f. des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) seien Anhaltun- gen und Identitätsfeststellungen erlaubt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung vorliege. Abs. 2 auferlege es kontrollierten Personen, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzei- gen. Allerdings gelte kantonales Recht nur unter dem Vorbehalt, dass der Bund nicht legislatorisch aktiv gewesen sei. Die in Art. 27 Abs. 2 PolG formulierte Zuläs- sigkeit der Durchsuchung der Effekten widerspreche Art. 249 StPO. Dort werde die Zulässigkeit der Durchsuchung von Effekten auf Fälle beschränkt, in denen «zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände [...] gefun- den werden können». Die Staatsanwaltschaft habe keinen Bezug auf Art. 249 StPO genommen. Ein vom Gesetzgeber gewollt nicht zu ahndender Versuch einer Übertretung gefährde weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ord- nung. Es habe keine Rechtsgrundlage für die Anhaltung und Identitätsfeststellung vorgelegen. Nur eine Person, die gemäss dieser Rechtsgrundlage angehalten wer- de, müsse ihre Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen. So werde dem Zugriff auf die Broschüre «Rote Flora» die Legalität entzogen. Da für den Polizeidienst nur Kandidaten zugelassen würden, die lesen könnten, hätten die Beschuldigten 1+2 die Broschüre anschauen müssen. Dabei wäre ihnen aufgefal- len, dass es sich um ein ausländisches Druckerzeugnis handle, das nicht die Schweiz betreffe. Die KESB habe im Übrigen trotz Gefährdungsmeldungen keine Vernachlässigung der Fürsorgepflichten festgestellt. Moralisierende und tendenziö- se Bemerkungen – wie diejenigen zur Uhrzeit und zum Alter – gehörten nicht in ei- ne solche Argumentation und begründeten für sich ebenso nicht das Anhalten mit Identitätsfeststellung. Die Beschuldigten 1+2 seien zu verurteilen, weil sie die bei- den jungen Männer – die jedes Recht gehabt hätten, sich kurz vor Mitternacht am Hirschengraben aufzuhalten – angehalten, von ihnen die Offenlegung der Identität gefordert und sie gezwungen hätten, ihre mitgeführten Sachen zu zeigen. Die Be- schlagnahmung ohne Quittung sei zudem illegal gewesen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Kern vor, in der Kontrolle des Beschwer- deführers 1 durch die Beschuldigten 1+2 sei kein Amtsmissbrauch zu erkennen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 durch die Si- cherstellung der Broschüre ein erheblicher Nachteil erwachsen sein sollte. Der Tat- bestand der Sachentziehung sei nicht erfüllt. Das dem Beschuldigten 3 vorgewor- fene Verhalten erfülle dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht, da ihm gerade keine Anwendung von Zwang vorgeworfen werde. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung sei in aller Regel nicht möglich. 6 4.4 Der Beschuldigte 3 lässt ausführen was folgt: Da er keine Handlung vorgenommen habe, sei der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Sollte der ob- jektive Tatbestand dennoch als erfüllt betrachtet werden, sei anzumerken, dass ein Vorsatz entfalle, wenn der Amtsträger im Glauben handle, er übe seine Machtbe- fugnisse pflichtgemäss aus (Verweis auf HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte 3 habe nach der Anhörung des Beschwerdeführers 2 Rücksprache mit Herrn H.________ (Vorgesetzter) genommen. Danach sei er mit dem Beschwerdeführer 2 so verblieben, dass er sich bei Herrn H.________ melden und er die Anzeige noch einmal beim Beschuldigten 3 aufgeben könne, sollte er mit dem Ausgang des Gesprächs mit Herrn H.________ nicht zufrieden sein. Der Be- schuldigte 3 sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der hängigen Be- schwerde beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern keine Anzeige aufzugeben sei und dass dies nach Rücksprache des Beschwerdeführers 2 mit Herrn H.________ ggf. nachgeholt werden könne. Er habe somit weder vorsätzlich noch in der Absicht gehandelt, den Beschuldigten 1+2 einen Vorteil zu beschaffen, da er davon habe ausgehen können, dass eine mögliche Verzeigung bereits in die Wege geleitet worden sei. 4.5 4.5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf deren umfassenden und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Darüber hinaus ist in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: 4.5.2 In der am 8. Oktober 2019 erfolgten nächtlichen Kontrolle des Beschwerdefüh- rers 1 durch die Beschuldigten 1+2 ist eindeutig kein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen unrecht- mässigen Vor- oder Nachteil die Beschuldigten 1+2 mit der fraglichen Anhaltung angestrebt haben sollten. Ihr Verhalten war in Anbetracht der Umstände gestützt auf Art. 27 PolG klar erlaubt (und geboten) (vgl. Schreiben des Kommandant- Stellvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019: Während unserer Patrouillentätigkeit stellten wir fest, dass auf Höhe Bundesgasse 38 bei der Bushaltestelle zwei unbe- kannte männliche Personen ein Transparent montierten (Zusammenhang mit der Militär Aktion der Türkei in Syrien). Bei unserem Erblicken wurde das Transparent sofort wieder entfernt. In der Folge konnten wir die Personen in der Wallgasse zur Personenkontrolle anhalten. […] E.________ war während der Kontrolle unkooperativ und aufmüpfig). Die Ausführungen in der Beschwerde zielen ins Leere. Es bestehen nämlich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 und sein Begleiter einer Straftat verdächtigt worden wären. Ausführungen zum Strafprozessrecht sind in diesem Kontext nicht einschlägig. Solange kein Strafver- fahren eingeleitet worden ist, richtet sich die Tätigkeit der Polizei nach allgemeinem Polizeirecht (vgl. BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 71). Mithin gehen auch die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Sicherstellung des Flugblatts «Rote Flora» an der Sache vorbei. Bei der fraglichen Sicherstellung handelt es sich nicht um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 ff. StPO, wel- che sowieso nur von der Staatsanwaltschaft verfügt werden könnte. Der Inhalt ei- ner solchen Broschüre mit einem «Aktionsplan der linken Szene» lässt sich nicht innert kürzester Zeit erfassen. Es war entsprechend zulässig, dass die Beschuldig- 7 ten 1+2 sie zur weiteren Prüfung des Inhalts sicherstellten (vgl. Art. 40 ff. PolG). Dass die Broschüre aus Deutschland stammte, war zwar wahrscheinlich durchaus rasch zu erkennen. Dies lässt sie jedoch nicht sofort und ohne Weiteres als uner- heblich erscheinen, wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen wollen. Die Si- cherstellung der Broschüre war gestützt auf das Polizeigesetz folglich erlaubt. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist in der Sicherstellung jedenfalls klar nicht zu erken- nen. Des Weiteren wurde die entsprechende Quittung dem Beschwerdeführer 1 am 12. Oktober 2019 per Post zugesandt. Dieser hat sie also wenige Tage nach der Kontrolle erhalten. Auch wenn dies nicht derart zeitnah geschehen ist, wie es wohl möglich gewesen wäre, liegt darin eindeutig kein Amtsmissbrauch begründet. 4.5.3 Einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtig- ten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch ei- nen erheblichen Nachteil zufügt. Selbst wenn die fragliche Broschüre für den Be- schwerdeführer 1 einen grossen emotionalen Wert gehabt haben sollte, so ist den- noch nicht ersichtlich oder auch nur glaubhaft gemacht, inwiefern ihm durch die Si- cherstellung ein erheblicher Nachteil entstanden sein sollte. Der Tatbestand der Sachentziehung ist damit offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. 4.5.4 Betreffend den Beschuldigten 3 erhoben die Beschwerdeführer ebenso den Vor- wurf des Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft verneinte indes hinsichtlich dieser Vorwürfe das Vorhandensein eines Anfangsverdachts für die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung. Dies zu Recht, da der Beschuldigte 3 davon ausgehen durf- te, dass der bereits mit der Angelegenheit betraute Rechtsdienst der Kantonspoli- zei Bern im Zuge der Beschwerdebehandlung ein mutmasslich strafbares Verhal- ten der Beschuldigten 1+2 anzeigen müsste und würde. Das dem Beschuldigten 3 vorgeworfene Verhalten erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch deshalb offensichtlich nicht, weil dem Beschuldigten 3 – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers 2 – gerade keine Anwendung von Zwang vorgeworfen werden kann. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in aller Regel nicht möglich, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Garantenpflicht besteht (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 312 StGB: In der Nichteinstellung eines rechtmässig eröffne- ten Strafverfahrens liegt demgegenüber kein Missbrauch der Amtsgewalt, soweit keine Zwangsmass- nahmen damit verbunden sind. Dasselbe gilt unter diesen Umständen beim Liegenlassen von Dossi- ers durch den Staatsanwalt und beim Nichtanzeigen von wahrgenommen Straftaten durch Personen, die eine Garantenpflicht innehaben). Fernerhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs, welcher gegen die Beschuldigten 1 und 2 im Zen- trum steht, um ein Offizialdelikt handelt. Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt und setzen keinen Strafantrag einer Partei voraus. Die Anzeige eines Offi- zialdelikts ist jederzeit und folglich auch nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten möglich. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation in der Be- schwerdeschrift fehl. Es existierte für den Beschuldigten 3 keinerlei Interesse, die Anzeige nicht entgegen zu nehmen bzw. zu verzögern, da auch eine spätere An- zeige zu einem Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 hätte führen können. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ab- zuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1+2 unter soli- darischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 und 418 Abs. 2 StPO). Der obsiegende Beschuldigte 3 hat zudem Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privat- klägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldig- ten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Beschwerdefüh- rer werden verpflichtet, dem Beschuldigten 3 unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese Entschädigung wird praxisgemäss mittels Pauschale ausge- richtet, weil Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat. Ferner bleibt festzuhalten, dass den Beschuldigten 1+2 kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist: Erstens haben sie sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Zweitens haben sie – mit Blick auf das genutzte Papier bzw. dessen Layout – ihre Stellungnahmen, in wel- chem sie einzig auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen, während des Dienstes verfasst. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Be- schwerdeführern 1+2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1+2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger 1/Beschwerdeführer 1, v.d. F.________ (per Einschreiben) - dem Strafkläger 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10