Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 1'682.50. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'682.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'843.60, ausmachend CHF 161.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'853.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.