12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der amtlichen Akten EO 20 3298, BK 19 473 und BA 17 226 wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Befragung weiterer Personen wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).