Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschuldigten 1 vom 7. Juli 2020 erweist sich gerade noch als angemessen (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Auslagen werden ausnahmsweise in dieser Höhe entschädigt, da sie mit Kostennote vom 26. Juli 2019 nicht veranschlagt wurden. Fürsprecher D.________ schliesslich hat für den Beschuldigten 2 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer Kostennote auch nicht vorbehalten. Deshalb wird die – vom Kanton Bern zu tragende – Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.