b und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Rechtsanwalt F.________ machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 15. Juli 2020 ein (volles) Honorar von CHF 1'843.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies ist angemessen. Vom Kanton ausgerichtet wird indes nur eine amtliche Entschädigung zum Stundenansatz von CHF 200.00 (statt wie in der Kostennote CHF 220.00). Zu beachten ist schliesslich die Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.___