H.). Ferner ist anzumerken, dass die unbestrittenen Tätlichkeiten (vgl. Stellungnahme Beschuldigter 1, Ziffer 42) im Zuge der Arretierung gerechtfertigt, mithin keine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung waren (vgl. Art. 14 StGB i.V.m. Art. 60 und 75 aSMVG [Gesetz über den Strafund Massnahmenvollzug; BSG 341.1]). 9.3 Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1+2 zu Recht ein. Es fand eine ausreichende, willkürfreie und rechtlich lege artis durchgeführte Untersuchung statt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.