Bei einer Weiterführung des vorliegenden Verfahrens bzw. einer allfälligen Anklageerhebung wäre eine Verurteilung der Beschuldigten 1 und/oder 2 sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls ist keine Verfassungsverletzung oder eine Verletzung von Art. 3 oder 13 EMRK (insb. Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz) ersichtlich, zumal sich gerade nicht erhärtet hat, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend gemacht hätte, er sei von staatlicher Stelle misshandelt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.3 m.w.H.).