sowie die Insassenliste des Regionalgefängnisses G.________ vom 9. Juli 2018 (pag. 188 ff.). Die Staatsanwaltschaft kam in der Folge zutreffend zum Schluss, dass neben den Angaben des Beschwerdeführers keine Beweismittel vorliegen, welche auf eine den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung durch Mitarbeiter des Regionalgefängnisses hinweisen. Es liegt keine zweifelhafte Beweislage vor, auch wenn der Zeuge nicht gesehen hat, was in der zweiten Phase im Gang genau passiert ist. Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers erweist sich als nicht glaubhaft; die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Ausführungen der übrigen Befragten derweil als glaubhaft.