Allein aus diesem «objektiven Beweismittel» lässt sich eindeutig kein strafbares Handeln der Beschuldigten 1+2 ableiten. Eine treuwidrige Behauptung der Staatsanwaltschaft ist nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft setzte sich im Weiteren – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch mit der Disziplinarverfügung vom 9. Juli 2018 (pag. 56 ff.) auseinander und hielt zutreffend fest, dass sich die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung im Wesentlichen mit den Einträgen von H.________ und A.________ im Vollzugsverlaufsjournal betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers decke (vgl. S. 5 der Einstellungsverfügung).