Dies, obwohl ein Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes bereits am 9. Juli 2018 – also am Tag des angeblichen Vorfalls – zu ihm in die Sicherheitszelle gekommen war (pag. 201). Am 1. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer – nota bene gegenüber einer völlig unbeteiligten Person, sodass nicht einzusehen ist, wieso diese etwas Unzutreffendes hätte notieren sollen – ausserdem, die Fraktur stamme von einer rumpfbeugeähnlichen Bewegung (pag. 200). Im Lichte dessen würde den Beschuldigten 1+2 vor dem Sachgericht nicht nachgewiesen wer-