199 ff.), sodass die durchgeführten Untersuchungen und die medizinische Behandlung dokumentiert sind. Damit erweist sich insgesamt eine Befragung der Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes und von Dr. med. L.________ nicht als erforderlich. Dasselbe gilt bzw. galt für eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, zumal Dr. med. L.________ die Rippenfraktur ja festgehalten hatte (pag. 199). Es bestehen keine über reine Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehende Hinweise, dass relevante Dokumente fehlen bzw. nachträglich verändert worden sein könnten, auch wenn der Beschwerdeführer – selbstredend – die Protokolleinträge nicht unterzeichnet hatte.