Dass M.________ nicht einvernommen wurde, ist schliesslich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – nicht zu beanstanden, nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers schon durch die Aussagen von J.________ nicht bestätigt worden waren. Vielmehr stimmen die Aussagen von J.________ in den rechtserheblichen Bereichen mit jenen der Beschuldigten 1+2 sowie jenen von H.________ und I.________ überein. Die Staatsanwaltschaft edierte die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (pag. 199 ff.), sodass die durchgeführten Untersuchungen und die medizinische Behandlung dokumentiert sind.