Dasselbe gilt für die Behauptung, J.________ habe folgende Aussage bestätigt: «Sie haben gesehen, wie C.________ meine Beine gepackt und gezogen hat» (vgl. Replik, S. 3). «Überall, wo sie ihn festhalten konnten, festgehalten» (pag. 139 Z. 208 f.) ist eindeutig nicht damit gleichzusetzen, dass die Beschuldigten 1+2 den Beschwerdeführer an den Füssen gepackt und gezogen hätten. Aus der Insassenliste vom 9. Juli 2018 (pag. 188 ff.) ergibt sich überdies, dass zu dieser Zeit kein brasilianischer Staatsangehöriger im Regionalgefängnis G.________ inhaftiert war, womit eine Befragung dieser Person nicht möglich ist. Dass M.______