Der Beschwerdeführer habe versucht sich loszureissen und mit dem Ellenbogen Bewegungen auf Schulterhöhe gemacht. Er, J.________, habe keine Schläge gesehen. Sie seien dann aber hinter die Türe gegangen. Beide Parteien seien aggressiv gewesen. Es sei etwas übertrieben gewesen, aber die Wärter hätten keine andere Wahl gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich stark gewehrt. Die Wärter würden eine schwierige Arbeit machen (pag. 136 Z. 136 ff., insb. Z. 169-174). Die Behauptung des Beschwerdeführers, J.________ habe die Version der Wärter gerade nicht bestätigt (Beschwerdeschrift, Ziffer 1.6), ist daher insoweit aktenwidrig. Dasselbe gilt für die Behauptung, J.___