Im Übrigen sei in diesem Kontext erstens angemerkt, dass dieser Beschluss – wie prinzipiell alle Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen – anonymisiert im Internet publiziert wird. Zweitens ist festzuhalten, dass die Untersuchung «nur noch» gegen die Beschuldigten 1 und 2 läuft, nicht aber gegen unbekannte Täterschaft (siehe pag 2 der Akten BA 18 374: Im Laufe der Untersuchung hat sich herausgestellt, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft um A.________ und C.________ […] handelt. Die Untersuchung wird gegen A.________ und C.________ weitergeführt.).