Wie nachfolgend gezeigt wird, liegt hier jedoch eine Konstellation vor, bei welcher von einer Anklage abzusehen ist; es wäre nämlich Spekulation anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich zunächst nicht gewehrt, weil er das Vertrauen in die Gefängniswärter und das Gesundheitspersonal verloren hätte. Im Übrigen sei in diesem Kontext erstens angemerkt, dass dieser Beschluss – wie prinzipiell alle Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen – anonymisiert im Internet publiziert wird.