Zu verhindern ist ebenfalls unbedingt, dass sich Insassen nicht beschweren, sondern zurückziehen, weil sie kein Vertrauen in die Betreuer haben. Des Weiteren soll die Öffentlichkeit grundsätzlich – das heisst bei erhärtetem Verdacht – von solchen Strafuntersuchungen Kenntnis erlangen, sodass sie im Zweifelsfall einmal zu viel vor dem Sachgericht verhandelt werden sollen als einmal zu wenig. Wie nachfolgend gezeigt wird, liegt hier jedoch eine Konstellation vor, bei welcher von einer Anklage abzusehen ist;