Auf andere Strafverfahren ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Die diesbezüglichen Akten werden nicht ediert (vgl. Dispositivziffer 1). Zu beurteilen ist einzig derjenige Sachverhalt, bezüglich welchem die Untersuchung im Verfahren BA 18 373 durchgeführt worden ist. Diesbezüglich ist es zwar richtig, dass möglicherweise strafbare Handlungen, die sich im Zuge eines Sonderstatusverhältnisses ereignen, sehr gründlich abgeklärt werden müssen.